Urteil gegen GEZ-Gebuehren auf Computer

Von | Juli 30, 2008

Rund eineinhalb Jahre nach Einführung von Rundfunkgebühren auf so genannte „neuartige Empfangsgeräte“ wie Computer und UMTS-Handys zeigt sich, dass diese unter großem Protest der Industrie- und Handelkammern (IHK) eingeführte Gebühr auch bei deutschen Gerichten auf wenig Gegenliebe stößt.

Erst vor wenigen Tagen hatte das Verwaltungsgericht in Braunschweig entschieden, dass für einen zu Hause beruflich genutzten PC keine zusätzlichen Rundfunkgebühren anfallen, wenn bereits andere Rundfunkgeräte angemeldet sind.

In einem heute veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) trafen die Richter eine noch weitergehende Entscheidung zu Lasten der neuen PC-Gebühr: Der betroffene Rechtsanwalt muss demnach für seinen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr zahlen, obwohl er damit Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten theoretisch empfangen könne. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige dies nicht automatisch die Gebührenerhebung. Im Gegenteil werde der Computer typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören, wenn dieser in Geschäftsräumen oder einer Kanzlei stehe. Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

„Und wieder eine Niederlage für die ungerechten GEZ-Gebühren“, so Marcus Lippold, Pressereferent der IHK Offenbach. „Dass die Rundfunkgebühren für PCs juristisch auf wackligem Boden stehen, wurde jetzt erneut gezeigt. Gerade die hessischen IHKs freut das besonders. Wir sind von Anbeginn gemeinsam engagiert gegen die PC-Gebühr  vorgegangen.“ In Einklang mit den Kollegen der hessischen IHKs fordert er: „Die PC-Gebühr  muss weg. Generell ist es an der Zeit, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien neu zu ordnen.“ Die IHKs haben dazu einen viel beachtete Vorschläge erarbeitet, jetzt müsse die Politik handeln.

Die Offenbacher IHK rät allen Betroffen in vergleichbaren Fällen, unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) oder das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Az. 4 A 149/07) die Zahlungen an die GEZ zu überprüfen, zu stoppen und im Falle eines Gebührenbescheids Widerspruch einzulegen.

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